Schutzziele Brandschutz

Auf EU Ebene werden im Zuge der Regelung von Bauprodukten Anforderungen an Bauwerke in Bezug auf den Brandschutz gestellt. Dies erfolgt über die EU-Verordnung Nr. 305/Anhang 1. Bereits auf dieser Ebene werden damit grundlegende Schutzziele im Brandschutz definiert.

Auszug EU Verordnung zu Schutziele im Brandschutz

“Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für deren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke involvierten Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.”

Nr. 2 regelt weiteres zum Thema Brandschutz:

a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt;
b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird;
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird;
d) die Bewohner das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können;
e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

Textauszug Ende – EU Verordnung Nr. 305/2011 Anhang I

Schutzziele Brandschutz nach Bauordnungsrecht

Aus § 14 der Musterbauordnung gehen folgende Schutzziele aus dem Bereich des Brandschutzes hervor, das bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu erhalten sind, das:

  • der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird
  • der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird
  • und das die Rettung von Mensch und Tier möglich ist
  • wirksame Löscharbeiten möglich sind

Ein Brandschutznachweis zielt damit immer darauf ab, dass die genannten 4 Schutzziele erreicht werden. Sollte von den Anforderungen nach Bauordnungsrecht abgewichen werden, müssen diese zur Schutzzielerreichung kompensiert werden. Ein Antrag auf Abweichung ist hier notwendig.

Sollte jedoch von den Vorgaben der eingeführten technischen Baubestimmungen abgewichen werden, muss der Nachweisersteller keinen förmlichen Antrag auf Abweichung stellen. Die Abweichung ist vom Nachweisersteller in Eigenverantwortung ausreichend zu kompensieren. Die Schutzziele müssen erreicht werden.

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