In Bayern gibt es grob gesagt 3 Verfahrensmöglichkeiten um eine bauliche Anlage zu errichten.
- “klassisches” Baugenehmigungsverfahren, welches je nach Gebäudekomplexität nochmals unterteilt wird (z.B. vereinfachtes Genehmigungsverfahren in Bayern, usw.) Art. 59 ff BayBO
- Genehmigungsfreistellung, z.B. wenn das Gebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist. Art. 58 BayBO
- Verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO
Brandschutz und verfahrensfreie Bauvorhaben
Schaut man sich den Art. 57 BayBO an, findet man eine ganze Liste, welche Bauvorhaben verfahrensfrei sind.
Unter Abs. 1 Nr. 3 findet sich dich Solarenergieanlage (PV Anlage):
Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage…
Das heißt nun aber nicht, dass beim Bau einer PV Anlage (oder auch allen anderen dort genannten verfahrensfreien Vorhaben) von allen Regeln der BayBO in Bezug auf den Brandschutz befreit ist.
Was ist zu tun bei verfahrensfreien Vorhaben
Der Errichter muss sich dennoch an die Brandschutzrechtlichen Vorgaben der BayBO halten. Da dies in der Regel die meisten Bauherrn nicht selbst können, ist eine Fachkraft einzuschalten, welcher in einer Brandschutzrechtlichen Stellungnahme prüft, welche Vorschriften einzuhalten sind.
Bei Solarenergieanlagen ist z. B. der Art. 30 Abs. 5 BayBO einzuhalten, welcher besagt:
Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und nicht dachparallel installierte Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und mindestens 0,50 m entfernt sein dachparallel installierte Solaranlagen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind