Brandschutznachweis wann erforderlich

Wann ist ein Brandschutznachweis erforderlich? In einem anderen Beitrag auf unserer Website wurde bereits gezeigt, dass ein Brandschutznachweis im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens oder einer Genehmigungsfreistellung (Bebauung innerhalb eines Baugebietes) immer erforderlich ist, egal welche Gebäudegröße gebaut wird. Dies gilt dem Grunde nach für jedes Bundesland analog.

Der Unterschied zwischen einem Brandschutznachweis einer brandschutzrechtlichen Stellungnahme und Brandschutzkonzept erklären wir Ihnen ebenfalls in einem anderen Beitrag.

Wann ist ein Brandschutznachweis erforderlich

Art. 12 BayBO besagt Folgendes: 

“Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.”

Daraus folgt, dass jeder, der eine bauliche Anlage errichtet oder ändert, die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung einzuhalten hat! Dies ist auch verständlich, keiner will, dass der Nachbar bauliche Anlagen betreibt, welche die Nachbarschaft im Brandfall zusätzlich gefährden, auch wenn die Baumaßnahme keiner Genehmigung bedarf (weitere Artikel zu verfahrensfreien Vorhaben in Bezug auf den Brandschutz).

Das Gebäude ist also vom Eigentümer so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die Vorgaben in Bezug auf den Brandschutz erfüllt werden. Hier taucht nicht der Satz auf “Nur bei einer Baugenehmigung” ist der Brandschutz einzuhalten.

Fazit

Auch wenn keine klassische Genehmigung oder Freistellung notwendig ist, ist der Brandschutz zu betrachten, und zwar durch eine Fachkraft (Architekt oder Bauingenieur; bei kleinen Bauvorhaben auch Maurermeister und Bautechniker). Das Kind heißt dann nur nicht mehr “Brandschutznachweis” sondern “Brandschutz – rechtliche Stellungnahme oder Gutachten” (jedes Büro nennt das etwas anders). Der Inhalt ist aber der gleiche, es muss bei der Stellungnahme oder dem Gutachten auch keine Unterschrift in einer Baubeginnsanzeige erfolgen. 

Gerne erstellen erstellen wir für Ihr Bauvorhaben eine Brandschutzrechtliche Stellungnahme oder ein Brandschutzgutachten. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

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