Notwendige Treppe

Auf dieser Seite erfahren Sie, wann bauordnungsrechtlich eine notwendige Treppe erforderlich ist und was vor allem eine notwendige Treppe überhaupt ist. Um eines vorwegzunehmen, die notwendige Treppe ist ein Schutzelement, um das Schutzziel der Rettung von Mensch und Tier zu ermöglichen (Rettungsweg). Ebenso sollen wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr über die Treppe ermöglicht werden. 

Aus anderen Disziplinen ergeben sich noch weitere Anforderungen, z. B. das die Rettungskräfte Personen bergen können. In diesem Artikel geht es vorwiegend um brandschutztechnische Belange.

Woher kommt der Begriff notwendige Treppe

Der Begriff der notwendigen Treppe kommt aus den einzelnen Landesbauordnungen. Die Landesbauordnungen orientieren sich an der sogenannten Muster Landesbauordnung (MLBO). In § 34 Abs. 1 Satz 1 der MLBO steht folgendes:

“Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).”

Fazit: der Begriff der notwendigen Treppe im bauordnungsrechtlichem Sinne, kommt aus § 34 Abs. 1 MLBO (oder Art. 32 BayBO für das Bundesland Bayern). Damit sind Treppen zu nicht ebenerdigen Geschossen erforderlich (Keller, 1. OG, etc.)

In Deutschland sind notwendige Treppen und Flure solche, die die baurechtlichen Vorschriften erfüllen. Sie gehören zu den wichtigen Flucht- und Rettungswegen.

Welche Anforderung hat eine notwendige Treppe

Anforderungen ergeben sich zum einen aus der Musterbauordnung (sogenanntes Bauordnungsrecht) und aus den einschlägigen DIN Normen. Es könnte sich die Frage stellen, warum eine DIN Norm (ein Normenausschuss ist ja ein privatrechtlicher Verein, die DIN Norm damit das Ergebnis eines privatrechtlichen Vereines) im selben Zug mit einem Gesetz (z. B. BayBO) genannt wird.

Hier kommt die Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung ins Spiel. Im Bundesland Bayern heißt diese Vorschrift – Bayerische Technische Baubestimmungen. In dieser Technischen Baubestimmung wird unter A 4.2 die Gebäudetreppe mit der DIN 18065:2020-08 verknüpft. Damit wird eine DIN zur bauordnungsrechtlich eingeführten Norm. Diese Norm ist damit verbindlich zu beachten.

Anforderung nach MLBO

Unter anderem (Aufzählung nicht abschließend) müssen notwendige Treppen folgende Mindestanforderungen aufweisen:

  • Bodeneinschubtreppen sind nicht zugelassen, nur in den Dachraum zu Gebäudeklassen 1 bis 2 ohne Aufenthaltsräume
  • notwendige Treppen müssen in einem Zug durch alle angeschlossenen Geschosse führen, unmittelbar mit dem Dachraum verbunden (gilt nicht für Gebäudeklasse 1 bis 3)
  • notwendige Treppen müssen ab Gebäudeklasse 3 bestimmten brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen
  • notwendige Treppen müssen eine bestimmte Breite haben
  • ein Handlauf muss vorhanden sein

Notwendige Treppe im Brandschutznachweis

Im Brandschutznachweis geht der Nachweisersteller auf die Belange des § 34 MLBO genau ein. Die notwendige Treppe ist ein elementares Bauteil um den 1. Rettungsweg zu gewährleisten. Ebenso ist die Treppe in der Regel auch der 1. Angriffsweg für die Feuerwehr. Kurzum, ohne Treppe, kommt man nicht in den Keller oder in die Obergeschosse.

Im Brandschutznachweis wird daher der Verlauf der Treppe beleuchtet und die zu verwendeten Materialien in Bezug auf die Feuerwiderstandsdauer und Brennbarkeit festgelegt. Gerne erstellen wir auch Ihren Brandschutznachweis. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

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