Brandschutznachweis Einfamilienhaus Bayern

In Bayern muss für den Neubau von einem Einfamilienhaus ein Brandschutznachweis erstellt werden. In der Baubeginnsanzeige lässt sich die Baubehörde bestätigen, dass der Brandschutznachweis auch erstellt wurde. Im nachfolgendem erklären wir Ihnen, warum auch für ein Einfamilienhaus ein Brandschutznachweis in Bayern erstellt werden muss. Gerne fertigen wir auch für Ihr Einfamilienhaus diesen Nachweis an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Warum Brandschutznachweis erforderlich

Gebäude sind in Deutschland nach § 14 MBO (Musterbauordnung) und Art. 14 BayBO (Bayerische Bauordnung) wie folgt zu errichten:

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
(Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Also auch ein „kleines“ Einfamilienhaus muss die Anforderungen in Bezug auf den Brandschutz einhalten. Es ist aber so, dass für ein Einfamilienhaus die Anforderungen an den Brandschutz etwas geringer sind. Hier wurden die sogenannten Gebäudeklassen eingeführt. Es gibt im ganzen 5 Gebäudeklassen in Bayern. Wobei Gebäude der Gebäudeklasse 1 eher kleinere Bauvorhaben betrifft, nämlich das klassische frei stehende Einfamilienhaus. In die Gebäudeklasse 2 sind schon einseitig oder mehrseitig angebaute Gebäude einzuordnen. Hier sind die Anforderungen schon etwas  höher.

Welchen Inhalt hat ein Brandschutznachweis für ein Einfamilienhaus

Aus § 11 der Bauvorlageverordnung für das Bundesland Bayern geht der Umfang des Brandschutznachweises hervor, dies gilt auch für den Neubau eines Einfamilienhauses:

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, anzugeben:

  • das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach Art. 24 BayBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1,
  • die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 BayBO,
  • die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
  • die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
  • der erste und zweite Rettungsweg nach Art. 31 BayBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
  • die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
  • die Löschwasserversorgung.

Auszug aus § 11 BauVorlV Bayern, abgerufen unter Bürgerservice – BauVorlV: § 11 Brandschutznachweis (gesetze-bayern.de)

Es ist ersichtlich, das auch für ein Einfamilienhaus gewisse brandschutztechnische Vorgaben umzusetzen sind. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für den Brandschutznachweis. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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