Sie planen ein Haus zu bauen oder möchten ein Gebäude sanieren beziehungsweise umbauen? Dann wissen Sie, dass bei der Verwirklichung oder Umsetzung ein Statiker mit im Boot ist. Doch gibt es einen Unterschied zwischen einem Statiker (Tragwerksplaner) und einem Prüfstatiker (Prüfsachverständigen für Tragwerksplanung)? Lesen Sie hier, warum in bestimmten Fällen ein Prüfstatiker nötig ist.

Der Tragwerksplaner sorgt dafür, dass das Bauwerk stabil steht, allen Lasten von innen und außen standhält und garantiert damit die Standsicherheit. Ganz gleich ob Umbau, Modernisierung oder Neubau, der Statiker sorgt für die Sicherheit des Gebäudes und spart durch sein Fachwissen langfristig Kosten. Dementsprechend ist er bei fast allen Bauvorhaben mit einzubeziehen.
Welche Aufgabe hat der Prüfstatiker? Dieser wird in Deutschland besonders für Bauvorhaben mit einem umfassenden Genehmigungsverfahren vom Gesetz gefordert. Das gilt zum Beispiel für Gebäude mit hohem Gefährdungsrisiko wie Schulen, Krankenhäuser, bestimmte Hochhäuser oder Brücken und Türme. Neben der Statik wird auch die Feuerwiderstandsdauer bei Sonderbauten sowie der Schall- und Wärmeschutz (abhängig von der geltenden Bauordnung) geprüft.
Ausnahmen der Prüfpflicht:
- Eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 200 und so weiter
- Wohngebäude mit geringer Höhe und bis zu zwei Wohneinheiten
- freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit bis zu zwei Geschossen, auch wenn ein Wohnteil integriert ist
- Sonderbauten wie Garagen, Ausstellungs- und Verkaufsstände, Gewächshäuser…(im Einzelfall zu prüfen)
Hierbei werden die technischen Zeichnungen und die statischen Berechnungen auf ihre Plausibilität sowie Richtigkeit geprüft. Des weiteren wird auch die Einhaltung von Vorschriften und Normen kontrolliert.
Ist eine Prüfstatik Pflicht?
Das ist von der vor Ort geltenden Bauordnung abhängig. In der Regel wird der Prüfstatiker von den Bauaufsichtsbehörden vorgegeben. Werden erforderliche Prüfungen nicht durchgeführt oder nicht beauftragt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit (MPrüfVO § 4).